Recht der Eingliederungshilfe

Änderungen durch das Bundesteilhabegesetz (2020)

Häufig brauchen Menschen mit Behinderung Unterstützung in den verschiedensten Bereichen des alltäglichen Lebens. Solche Unterstützung sollen insbesondere die Leistungen der Eingliederungshilfe gewährleisten. Das Ziel ist dabei die möglichst selbstbestimmte Teilhabe am Leben.

1. Wer erhält Leistungen der Eingliederungshilfe?
  • Eingliederungshilfe erhalten Menschen, die aufgrund ihrer Behinderung wesentlich in ihrer Fähigkeit eingeschränkt sind, an der Gesellschaft teilzuhaben (wesentliche Behinderung). Auch Menschen, die von einer solchen wesentlichen Behinderung bedroht sind, erhalten Leistungen der Eingliederungshilfe
  • Bei der Prüfung, ob eine geistige Behinderung als wesentlich einzustufen ist, gilt: Für die Beurteilung ist nicht der Umfang der Beeinträchtigung entscheidend, sondern, wie sich diese Beeinträchtigung auf die Teilhabe am Leben auswirkt. Deshalb darf nicht pauschal auf den Grad der Behinderung oder den ermittelten Intelligenzquotienten (IQ) verwiesen werden.
  • Nichtsdestotrotz hilft der IQ in der Praxis oft dabei, vereinfachte Annahmen zu treffen. In der Praxis wird so beispielsweise bei einem IQ von unter 50 regelmäßig von einer wesentlichen Beeinträchtigung der Teilhabemöglichkeiten ausgegangen. Und damit von einer wesentlichen geistigen Behinderung.
  • Bis spätestens zum 01.01.2023 sollen die Regelungen zum leistungsberechtigten Personenkreis neu formuliert werden. Hintergrund ist, dass die aktuellen Regelungen sprachlich als nicht mehr zeitgemäß angesehen werden.
2. Welche Leistungen gibt es in der Eingliederungshilfe?

Eingliederungshilfe und die darin enthaltenen Leistungen sind sehr vielfältig. Seit dem 1. Januar 2020 sind die Regelungen nun in Teil 2 des SGB IX zusammengefasst und in vier Leistungsgruppen aufgeteilt:

Leistungen zur Sozialen Teilhabe
Leistungen zur Teilhabe an Bildung
Leistungen zur Teilhabe am Arbeitsleben
Leistungen zur medizinischen Rehabilitation
3. Wunsch- und Wahlrecht
  • Ein wichtiger Grundsatz im Recht der Eingliederungshilfe ist das Wunsch-­ und Wahlrecht. Dieses ist in § 104 Abs. 2 und 3 SGB IX geregelt. Die Vorstellung des Menschen mit Behinderung zur Gestaltung der Leistung soll bei der Entscheidung über die Leistung berücksichtigt werden.
  • Das Wunsch-­ und Wahlrecht greift, wenn ein Anspruch auf Leistungen der Eingliederungshilfe dem Grunde nach besteht, jedoch mehrere geeignete Alternativen denkbar sind. Das ist z. B. der Fall, wenn verschiedene Maßnahmen in Betracht kommen.
  • Nach § 104 SGB IX muss Wünschen des Leistungsberechtigten entsprochen werden, wenn diese angemessen sind.
4. Kostenbeteiligung bei Leistungen der Eingliederungshilfe
  • Leistungen der Eingliederungshilfe sind nach wie vor abhängig von Einkommen und Vermögen.
  • Allerdings hat sich die Kostenbeteiligung durch das BTHG zum 1. Januar 2020 erheblich verändert. Insbesondere ist die Einkommensbeteiligung neu geregelt und ein deutlich höherer Vermögensfreibetrag eingeführt worden.
  • Darüber hinaus wird nicht mehr auf das Einkommen und Vermögen der jeweiligen Partner*in abgestellt. Damit kommt es jetzt nur noch auf das Einkommen und Vermögen des Menschen mit Behinderung an. Wenn die leistungsberechtigte Person allerdings minderjährig ist und mit seinen Eltern bzw. einem Elternteil in einem Haushalt lebt, wird nach wie vor auch auf das Einkommen und Vermögen der Eltern bzw. des Elternteils abgestellt.
  • Allerdings müssen sich Menschen mit Behinderung bzw. die einstandspflichtigen Eltern eines Minderjährigen nicht an jeder Leistung der Eingliederungshilfe finanziell beteiligen. Der Gesetzgeber hat bestimmte Leistungen festgelegt, die ohne Kostenbeteiligung gewährt werden. Die Heranziehung von Einkommen und Vermögen unterscheidet sich daher noch immer je nach der Art der Eingliederungshilfeleistung.